§ 46b – Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind. (2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder normal an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, normal arabic nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben können erfolgen auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der Nähe des Erzeugnisses, normal auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, normal durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder normal durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind. normal arabic Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses mitgeteilt werden, normal eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und normal die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist. normal arabic Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Vorverpackte Lebensmittel müssen die Zutaten in deutscher Sprache angeben, außer bei bestimmten Weinerzeugnissen.
- Offene Lebensmittel dürfen nur verkauft werden, wenn die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe klar angegeben sind.
- Die Angaben müssen gut sichtbar, deutlich und lesbar sein, z.B. auf Schildern oder Speisekarten.
- Informationen können auch mündlich durch geschultes Personal bereitgestellt werden, wenn sie auf Nachfrage vor dem Kauf gegeben werden.
- Es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass mündliche Informationen verfügbar sind und eine schriftliche Aufzeichnung auf Anfrage zugänglich ist.